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Historischer Rückblick

Strahlenrisikomanagement und Strahlenschutz haben eine lange Geschichte, die schon in den Jahren unmittelbar nach der Entdeckung der Röntgenstrahlen durch Wilhelm Röntgen 1895 begann.

Die ersten Personen, die Röntgenstrahlen verwendende Apparaturen bedienten, taten dies noch ganz ohne Schutzmaßnahmen und waren daher ständig der Einwirkung dieser Strahlen ausgesetzt. Besonders belastet waren dabei ihre Hände, weil damit der Bildschirm oder die fotografische Platte ohne jeden Schutz gehalten wurde.

Die Wissenschaftler bemerkten daher schon in den ersten Monaten nach der Entdeckung der Röntgenstrahlen gewisse negative Auswirkungen eines völlig ungeschützten Umgangs mit diesen Strahlen oder mit Radioaktivität, wodurch die anfängliche Begeisterung sehr schnell in Misstrauen umschlug.

Die Notwendigkeit von Schutzvorrichtungen wurde somit schnell klar, und schon 1915 gaben Radiologen aus mehreren Ländern Empfehlungen zur Nutzung von Röntgenstrahlen und Radium ab. Dies führte zur Schaffung einzelstaatlicher Einrichtungen und dann eines internationalen Strahlenschutzkomitees, das beim 2. Internationalen Kongress für Radiologie im Jahr 1925 gegründet wurde und aus dem 1928 die Internationale Strahlenschutz-Kommission (ICRP) hervorging.

Die ersten Strahlenschutzempfehlungen betrafen nur ionisierenden Strahlungen ausgesetzte Mitarbeiter und begrenzten die Arbeitsstunden mit Strahlungsquellen. Dieser Schutz wurde auf direkte Initiative der Berufstätigen hin organisiert und sollte ihnen garantieren, dass das Risiko durch die Belastung mit ionisierenden Strahlungen angesichts der übrigen Berufsrisiken und der von jeder einzelnen Person im täglichen Leben übernommenen Risiken in einem angemessenen Rahmen bleibt.

Im Laufe der Zeit wurde das Strahlenschutzkonzept auch auf die normale Bevölkerung und auf Patienten ausgeweitet. In den 60er Jahren wurde das ALARA-Prinzip formuliert, ein Akronym für den englischen Ausdruck «As Low As Reasonably Achievable», also so niedrig, wie vernünftigerweise erreichbar.

Dieser neue Grundsatz berücksichtigt die Tatsache, dass gewisse risikobehaftete Tätigkeiten angesichts des Nutzens, den sie mit sich bringen, dennoch aufrechterhalten werden müssen, und ist Garant einer ethischen Haltung zum Umgang mit Unsicherheiten. Sorgfalt und Sicherheitsstreben bedeuten nicht, dass man ein absolutes «Nullrisiko» erreichen muss, das den Einsatz jeglicher Technologie unmöglich machen würde.

Mehrere internationale Organisationen tragen wesentlich zur Schaffung eines wissenschaftlichen und rechtlichen Rahmens im Bereich des Strahlenschutzes bei und stützen sich dabei auf die drei Prinzipien der Rechtfertigung, Optimierung und Begrenzung.

Die rechtlichen Grundlagen des Strahlenschutzes in der Schweiz sind:

  • das Strahlenschutzgesetz (StSG)
  • die Strahlenschutzverordnung (StSV)

Das Optimierungsprinzip für die Patienten geht von einer gezielten Auswahl des radiologischen Untersuchungsprotokolls und der Expositionsparameter nach den geltenden Vorschriften sowie von der Verwendung eines spezifischen Schutzes für den Patienten aus (zum Beispiel einer Bleischürze). Diese Schutzmaßnahmen wurden Mitte der 1970er Jahre in die klinische Routine eingeführt, mit dem hauptsächlichen Ziel, die von den kritischen Organen erhaltene Strahlendosis zu reduzieren.

In der Schweiz führt das 2003 erstellte und 2018 überarbeitete Merkblatt R-09-02 des Bundesamts für Gesundheit (BAG) die für Patienten in Abhängigkeit von der Art der durchzuführenden Röntgendiagnose zu ergreifenden Schutzmaßnahmen auf. Der Einsatz dieser Maßnahmen wird nach Möglichkeit für alle Untersuchungen empfohlen.

Aktueller Kenntnisstand: Ein beherrschbares und kontrolliertes Risiko

Die Dosierungen und somit das geschätzte Risiko haben sich jedoch im Laufe der Jahre dank der technischen und technologischen Weiterentwicklung der medizinischen Bildgebungsvorrichtungen und der Ausbildung der Radiologiefachkräfte verändert.

Eine Arbeitsgruppe der Schweizerischen Gesellschaft für Strahlenbiologie und Medizinische Physik (SGSMP) hat eine systematische Auswertung der Literatur der letzten 10 Jahre vorgenommen, um die Argumente für und gegen die Verwendung der Schutzmaßnahmen bei erwachsenen und pädiatrischen Patienten abzuwägen.

In der Schlussfolgerung ihres Berichts (2021) wird festgestellt, dass die Reduzierung der Dosis durch die aktuell verfügbaren Schutzmaßnahmen vernachlässigbar sei und dass die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen für die Patienten in der radiologischen Routine abgeschafft werden sollte.

Im Gegenzug sei das Optimierungsprinzip mittels einer richtigen Positionierung des Patienten und der Anpassung der Erfassungsparameter in Abhängigkeit von den tatsächlichen klinischen Anforderungen zu verstärken. Dies umfasst korrektes Abblenden des Strahlungsfelds, Anwendung der automatischen Expositionskontrolle, Modulation des Röhrenstroms und Nutzung iterativer Bildrekonstruktionstechniken.

Praktische Auswirkungen

Die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz (KSR) unterstützt das Dokument der SGSMP, ist sich dabei aber bewusst, dass der Verzicht auf die Schutzmaßnahmen einen Paradigmenwechsel für die medizinische Bildgebung in der Schweiz darstellen würde. Die KSR empfiehlt daher dem BAG, das vorhandene Merkblatt auf der Grundlage der Empfehlungen der SGSMP, der Vereinigten Staaten und mehrerer europäischer Länder anzupassen.

Es wird unbedingt notwendig sein, diese Neuerungen in das Ausbildungsprogramm der Radiologiefachpersonen, Ärzte (Strahlenschutzkurs) und medizinischen und zahnmedizinischen Assistenten (in ihren jeweiligen Ausbildungsgängen) aufzunehmen. Das BAG wird eine Arbeitsgruppe zur Anpassung des Merkblatts R-09-02 bilden.

Das Tessin ist vorangegangen und organisiert seit dem 8. November eine eigene Kommunikationskampagne zum Wegfall der Schutzmaßnahmen für Patienten in der Radiologie. In der Romandie werden sie von zahlreichen Diensten auch nicht mehr angewendet. Da die Praktiken bereits geteilt waren, kann bei den Patienten so nur der Eindruck entstehen, dass sich die Berufsgruppen der Radiologie hinsichtlich der Nachweise nicht einig sind. In dieser Angelegenheit nichts zu unternehmen, ist keine Option.

Wir hoffen, dass die Überarbeitung des Merkblatts keinen schweren Stand haben wird und begrüßen die Vereinheitlichung unserer Praktiken.

Quellenangaben

  1. Internationale Strahlenschutz-Kommission (ICRP), Veröffentlichung 103, 2007
  2. Strahlenschutzgesetz (StSG, SR 814.50)
  3. Strahlenschutzverordnung (StSV, SR 814.501)
  4. Reports on the use of patient shielding in radiological procedures, https://ssrpm.ch/wp-content/uploads/2021/01/Report-21.pdf
  5. Empfehlung der KSR: Verzicht auf die Anwendung von Patientenschutzmitteln in der medizinischen Bildgebung, Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz

Dieser Artikel wurde ursprünglich in der ASTRM Actuel, 6/2021, veröffentlicht. Autorin: Isabelle Gremion.